Die EheGüVO und die PartGüVO regeln neben dem anwendbaren Recht insb
die internationale Zuständigkeit (Art 4-12, Art 19), 1 die Prüfung der Zuständigkeit und der Zulässigkeit bei Säumnis des Beklagten (Art 15 f),die Folgen mehrfacher Rechtshängigkeit und von im Zusammenhang stehender Verfahren (Art 17 f),Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.