Abhandlungen

Die Festlegung von Höchstgrenzen und konkreten Strafbeträgen bei Organstrafverfügungen

Johannes Hahn

Das VStG sieht in § 50 eine Höchstgrenze für Geldstrafen durch Organstrafverfügungen vor. Vereinzelt sind aber in Verwaltungsvorschriften vom VStG teils beträchtlich abweichende Höchstgrenzen zu finden. Der vorliegende Beitrag* geht den Fragen nach, ob die Normierung verschiedener Höchstgrenzen für Organstrafverfügungen im VStG und in den Verwaltungsvorschriften (verfassungsrechtlich) zulässig ist und inwieweit konkrete Strafbeträge für Organstrafverfügungen im Vorhinein festgelegt werden müssen.

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Artikel-Nr.
ZfV 2021/7

23.02.2021
Heft 1/2021
Autor/in
Johannes Hahn

Univ.-Ass. Johannes Hahn, LL.M. (WU)
Institut für Österreichisches und Europäisches Öffentliches Recht
Wirtschaftsuniversität Wien