Thema

Die "Freiheitsersitzung" nach § 1488 ABGB in der Rechtsprechung

Univ.-Prof. Mag. Dr. Thomas Garber / Univ.-Prof. Dr. Matthias Neumayr

Der bloße Nichtgebrauch einer bestehenden Dienstbarkeit bewirkt den Rechtsverlust in 30 bzw 40 Jahren (§§ 1479, 1485 ABGB). Das Recht kann allerdings unter den besonderen Voraussetzungen des § 1488 ABGB bereits in drei Jahren verjähren. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Dienstbarkeitsverpflichtete der Ausübung widersetzt und der Dienstbarkeitsberechtigte sein Recht nicht in der Dreijahresfrist geltend macht. Landläufig spricht man von "Freiheitsersitzung" (usucapio libertatis) - allerdings handelt es sich um einen Fall der Verjährung der Dienstbarkeit. Inhaltlich ist die Norm nicht uninteressant: Der Belastete kann aus seinem rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen. Daher wundert es nicht, dass ein Dienstbarkeitsverpflichteter versucht ist, sich der Dienstbarkeit zu entledigen oder sie zumindest einzuschränken, indem er eine Verbotstafel aufstellt oder eine Wegtrasse verengt. In diesem Beitrag soll vor allem die reichhaltige Rsp zu § 1488 ABGB zusammengefasst werden.

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Artikel-Nr.
Zak 2023/684

12.12.2023
Heft 20/2023
Autor/in
Thomas Garber

Mag. Dr. Thomas Garber ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilverfahrensrecht und Insolvenzrecht der Universität Graz. Seine Forschungsschwerpunkte liegen im österreichischen, europäischen und internationalen Zivilverfahrensrecht sowie Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Matthias Neumayr

Dr. Matthias Neumayr ist Universitätsprofessor am Institut für Zivilrecht der JKU Linz (Abteilung Privatrechtsentwicklung und Rechtsschutz). Er ist ua Mitherausgeber des ABGB-Taschenkommentars, des Praxiskommentars „Internationales Zivilverfahrensrecht“ und der Zeitschrift „Zivilrecht aktuell“.