Der Beitrag erörtert die Frage der Anwendung der gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen bei Einzel- und Konzernabschlussprüfungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen. Zum einen geht es bei der Prüfung der vorgenannten Unternehmenseinheiten um die Geltung der gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen des § 62a BWG sowie des § 266 VAG 2016 (§ 82 Abs 8 VAG aF), zum anderen um die Geltung der gesetzlichen Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs 2 UGB. Der Beitrag berücksichtigt das Haftungshöchstgrenzenregime des neuen VAG 2016,2 welches per 1. 1. 2016 in Kraft getreten ist, nimmt aber auch die VAG-Rechtslage alt in den Blick.
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