Deskriptoren:
Beleihung; Börse; Bundes-Wertpapieraufsicht; Kapitalmarktaufsicht; Oesterreichische Kontrollbank AG.
Rechtsquellen:
BörseG, KapitalmarktG, WertpapieraufsichtsG.
Kapitalmarktrecht ist Wirtschaftsrecht, das funktionsbezogen auf die Sicherung der Zwecke des Kapitalmarkts ausgerichtet ist. Allgemein kann der Kapitalmarkt als die Gesamtheit der Institutionen und Transaktionen verstanden werden, durch die Marktteilnehmern längerfristige Finanzierungsmittel (von) anderen Wirtschaftseinheiten zur Bildung von Sachkapital direkt zugeführt oder vermittelt werden1). Die einander ergänzenden Ziele kapitalmarktrechtlicher Regelungen sind der Funktionsschutz des Markts und der Schutz der Interessen der Marktteilnehmer2). Kapitalmarktrecht ist in besonderem Maß zwingendes Recht, das nicht abbedungen werden kann. Zahlreiche Mechanismen zur Geltendmachung und Durchsetzung der Rechtspositionen und Ansprüche der einzelnen Marktteilnehmer sichern die Regeln ab3). Die Durchsetzung von Kapitalmarktrecht bleibt nicht allein privater Initiative überlassen. Vielmehr wird sie ganz wesentlich ergänzt durch die Tätigkeit von Aufsichtseinrichtungen, die die Ziele der Kapitalmarktordnung mit unterschiedlichen Mitteln, inbesondere auch mit hoheitlicher Zwangsgewalt, durchsetzen4). Abgesehen von der zentralen Bedeutung des Kapitalmarkts für eine Volkswirtschaft liegt die Notwendigkeit von Aufsichtsregelungen auch in der besonderen Gefahrneigung dieses Wirtschaftsbereichs begründet5).
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