Am 1. 9. 2012 trat der vom Fachverband Finanzdienstleister erlassene "Lehrplan zur Weiterbildung des Wertpapiervermittlers" in Kraft. Die gesetzliche Fortbildungspflicht durch eine "unabhängige Ausbildungsinstitution" wirft einige Fragen auf, denen hier kurz nachgegangen werden soll.
Im Zuge der Einführung des Berufsbilds der Wertpapiervermittler1 implementierte der Gesetzgeber als Ergebnis einer langen rechtspolitischen Diskussion ua auch eine gewerberechtliche Fortbildungspflicht für Wertpapiervermittler (§ 136c GewO) und jene Gewerblichen Vermögensberater, die eine Tätigkeit als Wertpapiervermittler ausüben (§ 136a Abs 6 GewO). Diese Neuerung war im Gefolge gehäufter Anlageberatungsfehler gefordert worden und wurde auch in der Literatur bereits begrüßt.2 Sie folgt damit im Wesen der bereits seit 1. 11. 2007 bestehenden organisatorischen Vorschrift des § 17 Abs 1 Z 4 WAG 2007, derzufolge Wertpapierdienstleister schon bislang dafür zu sorgen hatten, dass ihre Aufgaben von Mitarbeitern erfüllt werden, "die über die notwendigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen". Dies wurde auch in der Vergangenheit als Verpflichtung gedeutet, die laufende Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter sicherzustellen.3 Die Novellierung der GewO sorgte für eine qualitative und quantitative Konkretisierung dieser organisationsrechtlichen Pflicht aus gewerberechtlicher Sicht, indem sie bestimmten selbstständigen Erfüllungsgehilfen eines Wertpapierdienstleisters eine passive Schulungsverpflichtung auferlegt und für den Fall von deren Nichtbeachtung spezifische gewerberechtliche Konsequenzen vorsieht.4
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