Die §§ 252 ff Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 20161) enthalten umfassende Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Der folgende Beitrag befasst sich mit den Folgen einer Informationspflichtverletzung durch den Versicherer.
Bevor näher auf die Informationspflichten im VAG 2016 eingegangen werden kann, soll der Blick zunächst auf die Grundsätze des geltenden Versicherungsaufsichtsrechts gerichtet werden.
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Dr. Christoph Kronthaler ist Assistenzprofessor am Institut für Zivilrecht an der Universität Innsbruck. Zahlreiche Publikationen zum gesamten Zivilrecht sowie zum Verbraucher- und Versicherungsrecht. Gemeinsam mit Johannes W. Flume und Simon Laimer Mitherausgeber des Kurzkommentars zum Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG).