Während der deutsche Gesetzgeber die Klagefrist im neuen VVG 2008 abgeschafft hat, konnte sich der österreichische Gesetzgeber dazu bis heute nicht entschließen, wenngleich die rechtspolitische Rechtfertigung dieses Privilegs des Versicherers (VR) va gegenüber Verbrauchern höchst zweifelhaft erscheint und seit Langem umstritten ist. Mit der VersVG-Novelle 1994 hat der Gesetzgeber gewisse Erleichterungen für den Versicherungsnehmer (VN) geschaffen, va die Klagefrist auf ein Jahr ausgedehnt. Auch hat der OGH (nach deutschem Vorbild) versucht, Auswüchse der Klagefrist etwa durch den Grundsatz von Treu und Glauben zu entschärfen. An der grundsätzlichen Sinnhaftigkeit der Klagefrist hält der OGH aber fest, er sieht den Zweck des § 12 Abs 3 VersVG1 in stRsp darin, dass eine möglichst rasche Klärung der Berechtigung einer Deckungsablehnung erfolgen soll.2 Zwei jüngst ergangene Entscheidungen des für das Versicherungsvertragsrecht fachzuständigen 7. Senats des OGH3 sind Anlass, die zentralen Probleme des § 12 Abs 3 und die damit für den VN verbundenen Gefahren darzustellen.
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