Deskriptoren:
Freier Kapitalverkehr; Grundverkehr; Freizeitwohnsitze; Baugrundstücke, Raumordnung; Genehmigungsmodell; Erklärungsmodell.
Rechtsquellen:
Art 56 EGV; Art 70 Beitrittsakte; TGVG 1993; TGVG 1996.
Nach der Judikatur des EuGH1) räumen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art 39 EGV), das Niederlassungsrecht (Art 43 EGV) und die Dienstleistungsfreiheit (Art 49 EGV) auch die nützliche allgemeine Befugnis ein, in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Grund und Boden zu erwerben2); nach der Lehre3) steht ein derartiges Grunderwerbsrecht überdies auf Grund der Kapitalverkehrsfreiheit (Art 56 EGV) sowie des Aufenthaltsrechts (Art 18 EGV) zu. Die Grundverkehrsgesetze der österreichischen Bundesländer haben diesen Vorgaben vor dem EU-Beitritt nicht entsprochen. Diese unterwarfen nämlich den Grunderwerb durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften egal welcher Nationalität einer Genehmigungspflicht, wohingegen Rechtserwerbe durch Österreicher höchstens bezüglich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke einer Genehmigung bedurften4). Der EU-Beitritt Österreichs machte daher eine Anpassung der Grundverkehrsgesetze an das Europarecht erforderlich. Bei dieser gingen die Landesgesetzgeber davon aus, dass die Freiheiten des Gemeinschaftsrechts in erster Linie eine Inländergleichbehandlung gebieten. Durch die anlässlich des EU-Beitritts neu erlassenen Grundverkehrsgesetze wurden EU-Bürger von den Beschränkungen des Ausländergrunderwerbs ausgenommen und Österreichern gleichgestellt5). Gleichzeitig wurden aber mit Ausnahme von NÖ und Wien unter Ausnützung der durch die B-VGN BGBl 1992/276 neu eingeräumten Landeskompetenz Rechtserwerbe an Baugrundstücken durch Inländer erstmals einer Grundverkehrskontrolle unterworfen. In Verbindung mit der Inländergleichbehandlung bedeutete dies, dass EU-Bürger beim Erwerb von Baugrundstücken nach wie vor einer Kontrolle - nunmehr aber gemeinsam mit den Inländern - unterliegen sollten. Die Kontrolle beim Baugrundverkehr besteht meist in einem Genehmigungsvorbehalt; in einigen Ländern kommt jedoch das so genannte "Erklärungsmodell" zur Anwendung, bei welchem der Erwerber die zivilrechtliche Wirksamkeit des Rechtserwerbes durch die Erklärung, das Grundstück auf bestimmte Art und Weise nutzen zu wollen, herbeiführt.
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