Der Beitrag behandelt die Frage, ob eine Kündigung aus wichtigem Grund mit einer Auslauffrist verbunden werden kann, sodass die Kündigung nicht mit sofortiger Wirkung eintritt.
Bei einer ordentlichen Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses besteht eine Kündigungsfrist,1 die sich aus dem Gesetz oder der Vereinbarung ergibt.2 Ist die Kündigungsfrist gesetzlich nicht geregelt und liegt auch keine Vereinbarung vor, gilt eine angemessene Kündigungsfrist.3 Die Vertragsbeziehung erzeugt bei beiden Vertragsparteien eine Kontinuitätserwartung, die sich auf den künftigen Fortbestand der Vertragsbeziehung richtet und sich mit zunehmender Vertragsdauer verstärkt.4 Dem Vertragspartner muss eine Zeitspanne verbleiben, um sich auf die Beendigung des Vertrags einzurichten.5 Hat zB ein Unternehmer im Hinblick auf ein langjährig bestehendes Dauerschuldverhältnis für den Vertragspartner erkennbar Lagerkapazitäten aufgebaut, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, wird eine angemessene Frist wohl einen Zeitraum umfassen, innerhalb dessen mit dem weitgehenden Abbau der Lagerkapazitäten zu rechnen ist. Dagegen erscheint der kündigende Vertragspartner weniger schutzbedürftig, weil er sich bereits vor der Kündigungserklärung auf die Kündigung einstellen und rechtzeitig disponieren kann.
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