Aus einer Reihe von Gründen1 wurde mit dem GesbR-ReformG (BGBl I 2014/83) das Innenrecht der offenen Gesellschaft (OG) für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GesbR) weitgehend übernommen.2 Das zwingende Recht einer ordentlichen Kündigung des Gesellschaftsvertrags durch einen Gesellschafter gem § 132 UGB findet sich nun auch (noch) in § 1209 ABGB. In der Fachliteratur haben vor allem diese geänderten Kündigungsmodalitäten Fragen und Kritik zur Bestandsfestigkeit von GesbR und insb Syndikatsverträgen aufgeworfen.
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