Die Rechtsordnung knüpft an das Bestehen einer Lebensgemeinschaft in unterschiedlichen Rechtsgebieten gewisse Rechtsfolgen. Mangels gesetzlicher Definition steht der Rechtsanwender vielfach vor der Frage, wann eine solche vorliegt. Die mit dem ErbRÄG 2015 vorgenommene Bezugnahme auch in erbrechtlichen Bestimmungen hat die Debatte um eine zusätzliche Facette reicher gemacht. Fraglich ist dabei vor allem, ob und inwieweit die von der Rsp im Unterhaltsrecht im Rahmen der sogenannten "Ruhensjudikatur" herausgearbeiteten Grundsätze aufrechterhalten werden können.
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