Abhandlungen

Die Miterledigung von Einwendungen

Ewald Wiederin

§§ 42 58 Abs 2 59 Abs 1 AVG § 70 Abs 2Wr BauO

In Verwaltungssachen, an denen eine Vielzahl von Personen beteiligt ist, die aktiv zum Verfahren beitragen, bereitet es erhebliche Schwierigkeiten, über alle erhobenen Einwendungen formgerecht abzusprechen. Denn § 59 Abs 1 Satz 1 AVG verpflichtet die Behörde, alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge im Spruch des Bescheides zu erledigen. Für den Fall, daß eine Person an der Sache kraft eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt ist und dieses subjektive Recht in einer Einwendung gegen das Vorhaben ins Treffen führt, liegt ein Parteiantrag vor, der die Hauptfrage betrifft. Er muß daher im Spruch des Bescheides seine Antwort finden.

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Artikel-Nr.
ZfV 1999, 684

04.11.1999
Heft 5/1999
Autor/in
Ewald Wiederin

Univ.-Prof. Dr. Ewald Wiederin
Institut für Staats- und Verwaltungsrecht
Universität Wien