Der vorliegende Beitrag zeigt, dass ein durch Bundesgesetz eingerichteter beliehener Rechtsträger - anders als ein bundesgesetzlich geschaffener Selbstverwaltungskörper - nicht notwendig dem Vollziehungsbereich des Bundes zuzurechnen ist, sondern auch zur Mitwirkung an der Landesvollziehung berufen sein kann, ohne dass dies den Grundsatz der Trennung der Vollziehungsbereiche verletzte.
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