Fortsetzung des 1. Teils, erschienen in ZFR 2006/38, 83
Während die Säule 1 stark präskriptiv gestaltet ist und ganz konkrete Vorgaben hinsichtlich der Berechnung des regulatorischen Mindesteigenmittelerfordernisses macht, ist die Säule 2 viel stärker am Proportionalitätsgedanken ausgerichtet. Kreditinstitute sind im Rahmen des sogenannten „bankaufsichtlichen Überprüfungsprozesses“ gefordert, interne Verfahren zur Beurteilung ihrer institutsspezifischen Risikosituation zu entwickeln, um langfristig über eine dem individuellen Risikoappetit angemessene Eigenkapitalausstattung zu verfügen. Dieser Teil der Säule 2 wird auch als ICAAP (internal capital assessment process 2) bezeichnet und wurde in § 39a BWG umgesetzt. Abs 1 legt die Aufgaben des Kreditinstituts, das für die Erfüllung des ICAAP verantwortlich zeichnet3), wie folgt fest: „Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten“. Bei der Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflichten gem § 39 Abs 1 BWG haben die Geschäftsleiter des Kreditinstitutes sicherzustellen, dass Pläne und Verfahren gem § 39a BWG eingerichtet sind. Wie die Erläuternden Bemerkungen4) zur BWG-Novelle klarstellen, haben „die Kreditinstitute (…) dabei wie schon bisher über dem jeweiligen Stand der Bankbetriebswirtschaftslehre entsprechend organisierte, nachvollzieh- und kontrollierbare Pläne und Verfahren zu verfügen. (…) Dies ist insbesondere dann nicht mehr gewährleistet, wenn die eingesetzten Pläne und Verfahren nachweislich wesentliche neue Aspekte nicht berücksichtigen“. Die Gesamtverantwortung für den ICAAP verbleibt selbst dann bei den Geschäftsleitern des Instituts, wenn die Wahrnehmung einiger Aufgaben ausgelagert wird.
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