- das Ziel einer effektiven Beaufsichtigung und Regulierung auf europäischer Ebene im Spannungsverhältnis zur Kompetenzdelegation an vertragsfremde Institutionen1
Aufgrund der 2008 ausgebrochenen weltweiten Finanzkrise entschloss sich die Europäische Kommission in ihrer Mitteilung für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates vom 4. März 20092 zu einer umfassenden Reform des gemeinschaftlichen Regelungswerkes im Bereich der Finanzdienstleistungen. Schwächen in der Beaufsichtigung und Regulierung sollten identifiziert und zur Vermeidung weiterer Krisen behoben werden. So kritisierte sie nicht nur die mangelnde Deckungsgleichheit der gelebten Aufsichtspraxis in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten angesichts der zunehmend grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Finanzinstituten in Europa, sondern auch die fehlende Handhabe zur Früherkennung von die Finanzstabilität bedrohende Risiken auf europäischer Ebene. Zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten legte die Kommission in derselben Mitteilung einen Stufenplan zu einer Neugestaltung der Regulierung und Beaufsichtigung der europäischen Finanzmärkte vor, der nun bis 2010 schrittweise umgesetzt werden soll. Gemeinschaftsrechtliche Grundlage für die Schaffung neuer Aufsichtsstrukturen auf europäischer Ebene bildet dabei nach Ansicht der Kommission Art 95 EGV, der den Rat zur Erlassung von Maßnahmen zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten befugt, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben.
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