Das geplante Unternehmensrechts-ÄnderungsG 2008 (URÄG 20081)) stellt klar, dass die Pacht kein Unternehmenserwerb iSd §§ 38 f UGB ist.
Im Zuge der Handelsrechtsreform2) wurde mit den §§ 38 f UGB eine völlig neue Regelung für den Unternehmenserwerb unter Lebenden geschaffen, die in ihren Grundzügen Folgendes vorsieht:
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