Im Zuge des ErbRÄG 2015 haben sich im Zusammenhang mit der Pflichtteilsminderung einige für die Praxis maßgebliche Änderungen zur bisherigen Rechtslage ergeben. Im folgenden Beitrag soll die neue Bestimmung insb auch im Vergleich zur alten Rechtslage näher beleuchtet werden.
Durch die in § 776 ABGB statuierte Möglichkeit der Pflichtteilsminderung wurde die mit dem ErbRÄG 1989 eingeführte Gleichstellung von außerehelichen und ehelichen Kindern bezüglich ihres gesetzlichen Erbrechts nach ihrem Elternteil im Ergebnis wieder abgeschwächt. Die Pflichtteilsminderung ist zwar auch in der ehelichen Familie möglich, betrifft faktisch aber nahezu ausschließlich uneheliche Kinder.1
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