Deskriptoren:
Bundesstraßen; Genehmigungsverfahren; Hochleistungsstrecken; Trassenverordnung; UVP.
Normen:
§§ 9, 18 ff, 23a ff UVP-G 2000;§ 4 BStrG;§§ 3 f HLSG;§§ 13, 39, 41 ff AVG.
I. Einleitung
Die Prüfung der Umweltverträglichkeit (UVP) eines Vorhabens hat das Ziel, mögliche Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf die Umwelt noch vor Verwirklichung des Projektes in einer umfassenden und integrativen Weise zu beschreiben und zu bewerten und im Sinne des Vorsorgeprinzips mögliche negative Auswirkungen zu verhindern oder zu verringern1). Dies soll unter möglichst frühzeitiger Einbindung der betroffenen Nachbarn erfolgen. Mit der Einführung von Regelungen über die UVP2)verfolgt(e) der Bundesgesetzgeber das Ziel, bestimmte Schutzgüter wie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, die Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter zu bewahren3).
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