Die aktuelle Entscheidung des OGH vom 24. 8. 2017 zu 4 Ob 110/17f wurde in der Crowdinvesting-Szene und Finanzmarktbranche mit Spannung erwartet, weil darin zu beantworten war, ob Nachrangdarlehen, insb aufgrund der darin enthaltenen qualifizierten Nachrangabrede, zulässige Finanzierungsinstrumente sind. Die aktuelle Entscheidung gibt Anlass, sich mit der alternativen Finanzierungsform des (qualifizierten) Nachrangdarlehens und dessen charakteristischen Wesenszügen zu befassen.
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