Mit der am 8. 6. 2016 erlassenen Richtlinie wird der unionsrechtliche Geheimnisschutz ergänzt. Im Folgenden soll der wesentliche Inhalt beleuchtet werden.
Im Bereich des geistigen Eigentums fördert die RL 2004/48/EG vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungs-RL) den Schutz absoluter Rechte (Patent-, Marken-, Urheberrechte etc), wobei dabei auch auf vertrauliche Informationen des potenziellen Verletzers Rücksicht genommen wird (vgl Art 6 und 7 Durchsetzungs-RL). Mit der RL 2016/943/EU über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (im Folgenden: RL) wird dieser Geheimnisschutz ergänzt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass im innovativen Forschungsbereich eine Wissensbasis von hohem wirtschaftlichen Wert aufgebaut wird, die häufig nicht durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt werden kann.1 Viele Unternehmer lassen zB ihr Know-how durch ein Patent bewusst nicht schützen, etwa weil der damit verbundene Aufwand zu groß ist oder sie gerade die mit der Patentierung verbundene Offenlegung vermeiden wollen. Steht aber kein formaler Rechtsschutz (insb kein Patent oder Gebrauchsmuster) zur Verfügung, ist der Schutz von geheimem Know-how erforderlich.2 Hinzu kommt, dass der Schutz des geistigen Eigentums auch den Schutz von Know-how bzw Unternehmensgeheimnissen voraussetzt, denn "Am Anfang aller Rechte des geistigen Eigentums steht ein Geheimnis".3
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