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Die Rsp zur Dritthaftung des Abschlussprüfers

RA Dr. Clemens Völkl / Mag. Philipp Frenzl

Die Abschlussprüferhaftung ist in den letzten Jahren stärker in den Fokus der Rsp gerückt, wobei sich der OGH vor allem mit Fragen der Dritthaftung auseinanderzusetzen hatte. Im Jahr 2013 sind zahlreiche Entscheidungen zum Thema ergangen, die teilweise länger strittigen Fragen wesentliche Konturen verliehen haben. Im Folgenden werden die maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des OGH zur Dritthaftung von Abschlussprüfern im Überblick dargestellt.

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Artikel-Nr.
ZFR 2014/75

28.05.2014
Heft 3/2014
Autor/in
Clemens Völkl

RA Dr. Clemens Völkl ist Partner der Völkl Rechtsanwälte GmbH & Co KG und Lektor an der Wirtschaftsuniversität Wien. Er beschäftigt sich mit Bank-, Versicherungs- und Gesellschaftsrecht sowie Prozessführung und zählt zu den anerkanntesten Spezialisten im Bereich der Berater- und Abschlussprüferhaftung. Nähere Informationen finden Sie unter www.voelkl.partners.

Publikationen (Auswahl):
Handbuch Beraterhaftung (2013); §§ 15 (gemeinsam mit Ratka), §§ 55–58 und §§ 54, 59, 60 in Straube, Wiener Kommentar zum GmbHG (2015, 2020); §§ 3, 9, 10 und § 15 (mit Ettmayer) UGB und §§ 1–10 FBG in Straube, UGB I (2017); § 270, §§ 269, 271, 271c (mit Hirschböck und Gedlicka), 275 und 276 in Straube, UGB II (2019); LÜW: Unternehmens- und Gesellschaftsrecht (2020; gemeinsam mit Ratka und Rauter).

Philipp Frenzl
Mag. Philipp Frenzl ist als Rechtsanwaltsanwärter bei Völkl Rechtsanwälte tätig.