Das als MAD II bekannte Rechtssetzungsvorhaben der EU besteht in seinem Kern aus der Marktmissbrauchsverordnung (MMVO; Verordnung [EU] Nr 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch [Marktmissbrauchsverordnung] und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission, ABl Nr L 173 vom 12. 6. 2014, S 1) und der Marktmissbrauchsrichtlinie (MMRL; Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmissbrauch [Marktmissbrauchsrichtlinie], ABl Nr L 173 vom 12. 6. 2014, S 179). Dazu kommen noch zahlreiche Level 2-Maßnahmen wie Durchführungsrichtlinien, Durchführungsverordnungen und Delegierte Verordnungen. Die MMVO löst die bisher geltende Marktmissbrauchsrichtlinie ab und gibt den Mitgliedstaaten extrem hohe Mindestverwaltungsstrafen vor, die MMRL ergänzt die MMVO durch Mindestvorgaben an die Mitgliedstaaten zu gerichtlichen Strafen bei besonders schweren Verstößen.
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