Nach der durch die WRN 2015 weitgehend erfolgten Sanierung des Zubehörwohnungseigentums stellt sich die Frage, wie es sich mit den verbleibenden Fällen verhält, insb ob Wohnungseigentum nichtig ist und welche Auswirkungen dies auch in anderen Rechtsbereichen zeitigen könnte, da der Gesetzgeber dafür keine Antragsmöglichkeiten vorgesehen hat.1
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