"Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten der EU beschreibt einen normativen Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Unionsrechts, der primärrechtlich durch das den allgemeinen Subsidiaritätsgedanken ausbildende Verhältnismäßigkeitsprinzip abgesichert ist". Das ist die vom Autor auf S 1 seiner Arbeit formulierte zentrale These der - auf Stand Ende Februar 2013 - veröffentlichten Dissertation von Christoph Krönke. Wie man die Existenz dieses Spielraums freilich begründen kann, ist eine dogmatisch sehr schwierige Frage. Ihr geht Krönke im Allgemeinen Teil seiner Arbeit (S 27-240) nach, wobei er einen eigenständigen Lösungsansatz auf rechtstheoretischer Grundlage entwickelt. Im Besonderen Teil seiner Arbeit (S 241-343) "prüft" er dann die Tauglichkeit dieses Ansatzes zur Erklärung der Lösungswege des EuGH in vier Fallgruppen, die allesamt Fragen der Durchbrechung der Rechtskraft individueller nationaler Gerichts- oder Verwaltungsentscheidungen betreffen. Dies entspricht der allgemeinen Grundentscheidung der Arbeit, sich auf die Rechtsanwendung, also die Vollziehung, zu beschränken und die Rechtsetzung auszublenden (S 21 f).
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