Mit dem Zweiten Gewaltschutzgesetz (2. GeSchG) wurden Bestimmungen über die Vernehmung Minderjähriger in die ZPO aufgenommen. Geregelt wurde sowohl, unter welchen Voraussetzungen von der Vernehmung Minderjähriger abzusehen ist, als auch, auf welche Art und Weise eine Vernehmung erfolgen soll.
Mit dem 2. GeSchG (BGBl I 2009/40) wurde in die ZPO unter anderem eine Vorschrift über die Vernehmung minderjähriger Personen (§ 289b ZPO) aufgenommen. Dieser neue § 289b ZPO stellt für die Vernehmung Minderjähriger allgemeine Grundsätze auf, die dem besonderen Schutzbedürfnis minderjähriger Personen Rechnung tragen. Der prozessuale Schutz Minderjähriger vor belastenden Vernehmungssituationen soll immer dann einsetzen, wenn sonst ihr Wohl gefährdet wäre. § 289b ZPO sieht ein abgestuftes Instrumentarium vor. Einerseits soll bei minderjährigen Personen die Möglichkeit bestehen, von deren Vernehmung überhaupt abzusehen, wenn die Vernehmung an sich schon ihr Wohl gefährdet und ihr Schutz anders nicht zu bewerkstelligen ist. Andererseits soll dann, wenn nicht die Vernehmung als solche, sondern nur die Vernehmung in Anwesenheit der Parteien oder ihrer Vertreter das Wohl gefährdet, eine abgesonderte Vernehmung für Minderjährige - allenfalls durch geeignete Sachverständige - möglich sein.
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