§ 11 AHG bestimmt, dass ein Amtshaftungsgericht die Rechtswidrigkeit von Bescheiden nur dann annehmen darf, wenn dies der VwGH ausgesprochen hat, sofern dessen Zuständigkeit nach Art 133 B-VG nicht ausgeschlossen ist. Im Folgenden wird neben den allgemeinen Voraussetzungen der Unterbrechung des streitigen Amtshaftungsverfahrens und den Grundlagen des Verfahrens vor dem VwGH auf die in Zusammenhang mit § 11 AHG bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken wie zB die normierte Feststellungskompetenz des VwGH oder die Verletzung des Grundsatzes der Gewaltenteilung durch die allenfalls mögliche Prüfung von Bescheiden durch das Amtshaftungsgericht eingegangen.
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