Von einheitlichen Verwaltungsverfahrensvorschriften des Bundes darf nach Art 11 Abs 2 B-VG in Materiengesetzen des Bundes und der Länder nur abgewichen werden, wenn dies zur Regelung des Gegenstandes erforderlich ist. Aber dürfen indes gleichlautende Bestimmungen, also Wiederholungen des Inhalts von vereinheitlichten Verwaltungsverfahrensvorschriften, materiengesetzlich festgelegt werden? Diese Frage, die auch im Hinblick auf die übrigen von der Bedarfskompetenz erfassten Bereiche und für Art 136 Abs 2 B-VG von Bedeutung ist, findet im B-VG keine explizite Antwort, wird vom VfGH bejaht, in der Literatur verneint - und in diesem Beitrag beleuchtet.*
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