Abhandlungen

Die Zulässigkeit der Bekanntgabe personenbezogener Daten an Untersuchungskommissionen am Beispiel Stadt Wien

Rainer Knyrim / Viktoria Haidinger

Deskriptoren:

Amtshilfe; Amtsverschwiegenheit; Auskunftsrecht; Daten, personenbezogene; Datengeheimnis; Datenschutz; Entbindung; Untersuchungskommission.

Rechtsquellen:

§§ 1, 7 ff DSG 2000;§§ 59a, 59d Wr Stadtverfassung; Art 20, 22 B-VG; Art 8 EMRK;§ 21 Wr DienstO 1994.

I. Rechtsgrundlage, Zweck und Aufgaben einer Untersuchungskommission

Nach § 59a Wiener Stadtverfassung (WStV)1)können zur Überprüfung der Verwaltungsführung der einer politischen Verantwortlichkeit unterliegenden Organe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich Untersuchungskommissionen eingerichtet werden. Zum anwendbaren Verfahrensrecht bei Beweiserhebungen bestimmt§ 59d Abs 2 WStV das AVG, soweit die WStV keine abweichenden Regelungen enthält. Die Untersuchungskommissionen haben in einem behördlichen Verfahren den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und dem Gemeinderat hierüber schriftlich zu berichten. Der Antrag auf Einsetzung einer Untersuchungskommission hat den behaupteten aktuellen Missstand genau darzulegen (vgl § 59a Abs 2 WStV).

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Artikel-Nr.
ZfV 2005/1155

02.11.2005
Heft 5/2005
Autor/in
Viktoria Haidinger

Mag. Viktoria Haidinger, LL.M. ist stv. Leiterin der Stabsabteilung Statistik der WKÖ und war zuvor bei Preslmayr Rechtsanwälte OEG mit Schwerpunkt Datenschutzrecht und IT-Recht als RAA tätig.

Publikationen (Auswahl):

Datenschutzrechts-Compliance in medizinischen Einrichtungen und Pharmaunternehmen in der Praxis, in Jahnel (Hrsg), Jahrbuch – Datenschutzrecht und E-Government 2009, 235 (gemeinsam mit Knyrim); Urheberrechtlicher Auskunftsanspruch im Spannungsverhältnis zum Datenschutz – Anlassfälle Promusicae und MediaSentry, jusIT 2008, 59 (gemeinsam mit Schachter).

Rainer Knyrim

Dr. Rainer Knyrim ist Rechtsanwalt und Partner bei Knyrim Trieb Rechtsanwälte, einer auf Datenschutzrecht und IT-Recht spezialisierten Anwaltskanzlei. Dr. Knyrim ist Herausgeber des im Verlag Manz in 4. Auflage erschienenen „Praxishandbuch Datenschutzrecht“, Herausgeber Datenschutzkommentars „DatKomm“ im Verlag Manz sowie Autor zahlreicher Fachartikel zum Datenschutzrecht und Vortragender auf diesem Gebiet. Er ist von der International Association for Privacy Professionals geprüfter CIPM, CIPT und CIPP/E sowie zertifizierter Experte für das europäische Datenschutz-Gütesiegel „EuroPriSe“.