Anmerkungen zum Erkenntnis vom 26. Juni 2020, G 313/2019
Der Gesetzgeber regelt die allgemeine Universitätsreife für die Zulassung zu den Master- und Doktoratsstudien in § 64 Abs 3 und 4 UG. Bisher ging man in der universitären Praxis im Einklang mit der Rechtsprechung des VwGH davon aus, dass ein fachlich in Frage kommendes oder ein grundsätzlich gleichwertiges Vorstudium, welches an einer postsekundären Bildungseinrichtung absolviert wurde, für die Zulassung ausreichend sein kann. Im Falle grundsätzlicher Gleichwertigkeit konnte mit der Erteilung von Auflagen im Zulassungsbescheid volle Gleichwertigkeit hergestellt werden. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit einer jüngeren Entscheidung des VfGH vom 26. Juni 2020, G 303/2019, die die Voraussetzungen für die Prüfung der allgemeinen Universitätsreife grundlegend verändert, und versucht die Folgen für die Universitäten darzustellen.
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