Rezensionen

Die Zweigstelle im Bankenaufsichtsrecht. Von Georg Janovsky. Bank Verlag. Wien2010. 220 Seiten, € 42.

Nicolas Raschauer

Georg Janovsky, RA bei Kerschbaum Rechtsanwälte, hat mit dem vorliegenden Werk seine an der Universität Innsbruck verfasste rechtswissenschaftliche Dissertation veröffentlicht. Es stellt soweit ersichtlich das erste umfassende österreichische Werk dar, das sich mit den in der Praxis wichtigen Zweigstellen von EWR-Kreditinstituten wissenschaftlich auseinandersetzt. Besonders verdienstvoll ist, dass der Autor auch rechtsvergleichende Perspektiven, insb die französische Rechtslage, in die Untersuchung einbezieht. Das Werk befindet sich auf dem Stand von 2008, was die Aktualität der Untersuchung kaum schmälert. Der erste Abschnitt der Untersuchung widmet sich der historischen Entstehung des geltenden Sekundärrechts mit Bezug zur Bankenaufsicht und seinen primärrechtlichen Grundlagen und beleuchtet die zentralen Strukturprinzipien des Unionsrechts (etwa Europapassprinzip), bevor der Autor auf den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich derselben näher eingeht und die Umsetzung in Österreich und Frankreich schildert. Ein Folgekapitel arbeitet treffsicher die Definition der Zweigstelle aus aufsichts- und gesellschaftsrechtlicher Perspektive heraus und grenzt den Begriff von sonstigen Marktzutrittsformen ab, was den Fokus der Untersuchung präzisiert und dem Leser den Zugang zum Werk erleichtert. Kernpunkt der Untersuchung ist die eingehende und kritische Analyse des Zugangs- und Ausgangsverfahrens, also, unter welchen Voraussetzungen EWR-Kreditinstitute in Österreich bzw vice versa österreichische Institute in Ausübung der Niederlassungsfreiheit in anderen Mitgliedstaaten der Union tätig werden dürfen. Dabei beleuchtet der Autor auch, unter welchen Voraussetzungen weitere Zweigstellen im Aufnahmestaat eröffnet werden können und welche Konsequenzen eine Änderung der (erstmaligen) Anzeige (des Tätigwerdens im Aufnahmestaat) zur Folge hat. Umfangreiche Folgeausführungen beleuchten die Frage, welche Aufsichtskompetenzen der FMA als Aufnahmestaatsbehörde über EWR-Zweigstellen zukommen. Dies informativ aufgeschlüsselt nach verschiedenen RL des Sekundärrechts (zB RL 2006/48/EG, 2004/39/EG). Abschließend erörtert Janovsky noch, inwiefern Aufnahmestaaten im Bereich des EU-Bankenaufsichtsrechts noch sog "Vorschriften von Allgemeininteresse" erlassen können (es geht um Regelungsbereiche, die sekundärrechtlich nicht harmonisiert sind), und inwiefern Zweigstellen (in Österreich) diesen Vorschriften unterliegen. Die von Janovsky in der vorliegenden Untersuchung entwickelten Thesen verdienen weitgehend Zustimmung. Seine Ergebnisse bereichern die Diskussion (vgl exemplarisch seine Ansichten zur Sanktionskompetenz der FMA gegenüber Zweigstellen, Seite 128 f, oder zur Aufsichtskompetenz des Aufnahmestaats, Seite 81 ff). Wer sich intensiver mit Bankenaufsicht an der Schnittstelle zum Unionsrecht beschäftigt, kann an diesem Werk nicht vorbei. Umfassende Quellenverweise schließen das in (fast) jeder Hinsicht gelungene Werk ab. Dass der Autor das Unionsrecht nicht in der Fassung von Lissabon beleuchtet hat (oder nicht mehr beleuchten konnte), ist zwar ein beträchtlicher "Schönheitsfehler", kann aber aus Sicht des Untersuchungsgegenstands vernachlässigt werden. Dies auch vor dem Hintergrund, dass bis zur Veröffentlichung des Werkes noch mehrere zentrale Untersuchungen im Schrifttum veröffentlicht wurden, die in der Untersuchung nicht (mehr) berücksichtigt wurden (oder werden konnten). Jedenfalls ist aus Sicht des Rezensenten festzuhalten, dass die Dissertation von Georg Janovsky in keiner gut sortierten Fachbibliothek mit dem Fokus Aufsichtsrecht fehlen sollte.

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Artikel-Nr.
ZFR 2011/192

09.12.2011
Heft 7/2011
Autor/in
Nicolas Raschauer

Prof. Dr. Nicolas Raschauer lehrt Wirtschaftsrecht an der EHL Lausanne. Er ist Mitglied der Geschäftsleitung einer auf Finanzinnovationen fokussierten, international tätigen Unternehmensberatung. Er gehört zudem dem wissenschaftlichen Beirat des Internationalen Forum für Wirtschaftsrecht mit Sitz in Bozen an.