Abhandlungen

Dienstrecht und PrivatlebenAnmerkungen zu VwGH 28. 5. 1997, 97/12/0066 = ZfVB 1998/2/254

Benjamin Kneihs

Deskriptoren:

Beamtendienstrecht; Dienstverhältnis, provisorisches, Kündigung; Gesetz, eingriffsnahes; Gesetzesvorbehalt (Art 8 MRK); Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

Rechtsquellen:

§ 10 BDG, § 43 BDG, Art 8 EMRK.

Mit Erkenntnis vom 28. Mai 19971) wies der VwGH die Beschwerde einer früheren Angehörigen der Bundessicherheitswache ab, die gegen die Abweisung der Berufung gegen die bescheidmäßige Kündigung ihres provisorischen Dienstverhältnisses gerichtet war. Anlaß für die Kündigung war ein intimes Verhältnis, das die Beschwerdeführerin mit einem ausländischen Staatsangehörigen, gegen den ein Aufenthaltsverbot bestand, nach dessen Entlassung aus der Schubhaft geknüpft hatte. Der Betreffende war nach Abbüßung einer Freiheitsstrafe wegen wiederholten schweren Einbruchs ins Polizeigefangenenhaus überstellt worden, wo über ihn die Schubhaft verhängt wurde. Nach Ablauf der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft wurde er, ohne im Besitz eines gültigen Reisedokuments zu sein, auf freien Fuß gesetzt. Die intime Beziehung zwischen ihm und der späteren Beschwerdeführerin bestand darin, daß die Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Schubhäftling drei Wochenenden in einem Hotel verbrachte. Später hat die Beschwerdeführerin das Vorgefallene ihrer Dienstbehörde gemeldet und aktiv zur Aufklärung des Sachverhaltes beigetragen.

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Artikel-Nr.
ZfV 1998, 119

03.05.1998
Heft 2/1998
Autor/in
Benjamin Kneihs

Benjamin Kneihs