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Dispositionsbefugnis beim Oder-Depot berechtigt nicht zu Verpfändung!

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, M.A.

Grundsätzliches zur Verfügungsermächtigung beim Oder-Depot aus Anlass der Entscheidung 10 Ob 30/12b

In der Entscheidung 10 Ob 30/12b ist der OGH davon ausgegangen, dass die Dispositionsbefugnis des Mitdepotinhabers beim Oder-Depot diesem die Rechtsmacht gibt, der depotführenden Bank im Depot einliegende Wertpapiere auch dann wirksam zu verpfänden, wenn sie im Alleineigentum des anderen Depotinhabers stehen und die Bank von diesem Umstand Kenntnis hat. Diese Ansicht erweist sich bei näherer Betrachtung als unrichtig, da sie unberechtigterweise und unter Außerachtlassung der in den Bank-AGB enthaltenen Regeln die depotrechtliche Verfügungsbefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsermächtigung gleichsetzt.

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Artikel-Nr.
ZFR 2015/3

29.01.2015
Heft 1/2015
Autor/in
Georg Graf

Univ.-Prof. Dr. Georg Graf, M.A. (Chicago) ist Professor für Privatrecht und Rechtsphilosophie am Institut für Privatrecht der Universität Salzburg. Zu seinen Forschungsschwerpunkten zählen ua das Bank- und Kapital­marktrecht.

Wichtigste Publikationen:
Rechtsfragen des Telebanking (1997); Vertrag und Vernunft (1997); Die österreichische Rückstellungsgesetzgebung (2003); Die Prospekthaftung und der Kausalitätsbeweis des geschädigten Anlegers, GES 2011, 203; Wer trägt den (Hyper-)Inflationsschaden? – Rechtshistorisch-dogmatisches zum Aufwertungsproblem, ecolex 2022, 178; Fünf Jahre ErbRÄG – Was hat der OGH daraus gemacht? NZ 2022, 2.