Grundsätzliches zur Verfügungsermächtigung beim Oder-Depot aus Anlass der Entscheidung 10 Ob 30/12b
In der Entscheidung 10 Ob 30/12b ist der OGH davon ausgegangen, dass die Dispositionsbefugnis des Mitdepotinhabers beim Oder-Depot diesem die Rechtsmacht gibt, der depotführenden Bank im Depot einliegende Wertpapiere auch dann wirksam zu verpfänden, wenn sie im Alleineigentum des anderen Depotinhabers stehen und die Bank von diesem Umstand Kenntnis hat. Diese Ansicht erweist sich bei näherer Betrachtung als unrichtig, da sie unberechtigterweise und unter Außerachtlassung der in den Bank-AGB enthaltenen Regeln die depotrechtliche Verfügungsbefugnis mit der sachenrechtlichen Verfügungsermächtigung gleichsetzt.
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