In seinem Erkenntnis vom 26. Juni 2014, B 212/2014 ua,1 hält der VfGH fest, dass österreichische Staatsbürger - darunter auch-österreichische Doppelstaatsbürger - nach dem Adelsaufhebungsgesetz allgemein nicht berechtigt sind, "Adelstitel ausländischen Ursprungs" zu führen. Das Spannungsverhältnis zur komplementären deutschen Rechtsnorm (Art 109 Abs 3 WRV),2 wonach Adelsbezeichnungen "als Teil des Namens" gelten, wird in Rz 27 durch einen Verweis auf § 9 Abs 1 Satz 2 IPRG aufgelöst, der bei der Behandlung auch-österreichischer Doppelstaatsbürger in Österreich einen Vorrang der österreichischen Staatsbürgerschaft vorsieht. Auf diese Weise wird ein deutsch-österreichischer Doppelstaatsbürger unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob er in Österreich und in Deutschland einer Behörde gegenübersteht: In Deutschland existiert nämlich in Form des Art 5 Abs 1 Satz 2 EGBGB eine vergleichbare Norm, die einen Vorrang der deutschen Staatsbürgerschaft anordnet.
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