Aktuelles / Unionsrecht

Durchführungsrichtlinie zur MAR über Whistleblowing-Systeme

Bearbeiterin: Dr. Mona Philomena Ladler, Bakk.

Art 32 MAR1 verpflichtet zur Einrichtung von Systemen, die eine Meldung von Verstößen gegen die MAR oder von Verdachtsmomenten an die zuständigen Behörden ermöglichen. Eine Durchführungsrichtlinie der Kommission vom 17. 12. 20152 konkretisiert die Elemente eines derartigen Whistleblowing-Systems und das Meldeverfahren. Das Instrument der Richtlinie wurde gewählt, um den Mitgliedstaaten eine Einpassung der Meldeverfahren in die jeweiligen nationalen Systeme zu ermöglichen.3

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/47

24.02.2016
Heft 2/2016
Autor/in
Mona Philomena Ladler

Priv.-Doz. Dr. Mona Philomena Ladler, Bakk., ist bei der Vereinigung der österreichischen Investmentgesellschaften (VÖIG) für die Fondsregulierung verantwortlich. Sie ist Autorin mehrerer Monographien sowie zahlreicher Kommentierungen und Aufsätze zum Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, sowie zur gesamten Breite des Finanzmarktrechts und hält laufend Vorträge für Wissenschaft und Praxis.