Art 32 MAR1 verpflichtet zur Einrichtung von Systemen, die eine Meldung von Verstößen gegen die MAR oder von Verdachtsmomenten an die zuständigen Behörden ermöglichen. Eine Durchführungsrichtlinie der Kommission vom 17. 12. 20152 konkretisiert die Elemente eines derartigen Whistleblowing-Systems und das Meldeverfahren. Das Instrument der Richtlinie wurde gewählt, um den Mitgliedstaaten eine Einpassung der Meldeverfahren in die jeweiligen nationalen Systeme zu ermöglichen.3
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Priv.-Doz. Dr. Mona Philomena Ladler, Bakk., ist Expertin für Finanzmarktrecht bei der Vereinigung der österreichischen Investmentgesellschaften (VÖIG).
Publikationen (Auswahl):
ESA-Leitlinien und Vorstandshaftung, ÖBA 2020, 697; Das Europäische System der Finanzaufsicht nach der Reform, ZFR 2020/72; Art 17 MAR (Ad hoc-Publizität) in Gruber (Hrsg), BörseG II/MAR (2020); Claw-back Klauseln in Vorstandsverträgen, wbl 2018, 533; Finanzmarkt und institutionelle Finanzaufsicht in der EU (2014); Finanzmarktregulierung in der Krise oder die Krise der Finanzmarktregulierung? Kritische Anmerkungen zur Übertragung der Banken- und Finanzaufsicht auf die EZB, GPR 2013, 328.