Vor Kurzem wurde die Verordnung des BMWFW über die von Emittenten nach dem Alternativfinanzierungsgesetz zur Verfügung zu stellenden Informationen (Alternativfinanzierungs-Informationsverordnung - AltF-InfoV) im BGBl II 2015/242, ausgegeben am 31. 8. 2015, kundgemacht.
Die AltF-InfoV dient dazu, ein in der Praxis verbindliches Muster für ein Informationsblatt zur Verfügung zu stellen, das Emittenten Anlegern gem § 4 Abs 1 AltFG beim Angebot von alternativen Finanzinstrumenten mit einem EU-weiten Gesamtgegenwert von 100.000 € bis 1,5 Mio € zur Verfügung stellen müssen (bei Genossenschaftsanteilen: ab 750.000 €).
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