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DVO (EU) 2017/1469 zur Festlegung eines Standardformats für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten

Bearbeiter: Martin Ramharter

Art 20 Abs 5-8 IDD sieht in der Nicht-Lebensversicherung die - lege non distinguente nicht auf Verbrauchergeschäfte beschränkte - Verpflichtung des Produktkonzipierers vor, ein Informationsblatt zu Versicherungsprodukten (Insurance Product Information Document/IPID) zu erstellen.1 Mittels des IPID ist dem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger eine Reihe von Produktinformationen zu erteilen. Die Umsetzung dieser Vorgaben erfolgt in § 133 Abs 3 VAG 2016 idF des VersVertrRÄG 2018. Die DVO (EU) 2017/1469 legt das Standardformat für das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten2 fest. Grundsätzlich umfasst das IPID ausgedruckt zwei Seiten im A4-Format. Nur ausnahmsweise darf es maximal drei Seiten im A4-Format umfassen. Das IPID hat folgende Rubriken zu enthalten: a) "Um welche Art von Versicherung handelt es sich?"; b) "Was ist versichert?"; c) "Was ist nicht versichert?"; d) "Gibt es Deckungsbeschränkungen?"; e) "Wo bin ich versichert?"; f) "Welche Verpflichtungen habe ich?"; g) "Wann und wie zahle ich?"; h) "Wann beginnt und endet die Deckung?"; i) "Wie kann ich den Vertrag kündigen?".

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Artikel-Nr.
ZFR 2018/151

28.06.2018
Heft 6/2018