Bereits Ende Juni 2024 hatte die EBA ihre Leitlinien aus dem Jahr 2015 zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung1 punktuell geändert.2 Mitte Oktober hat nun die FMA an die EBA eine positive Compliance-Erklärung gem Art 16 Abs 3 EBA-VO ("fully compliant") erstattet. Die Leitlinien gelten bereits seit dem 22. 10. 2024 (vgl Rz 6).
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