Nach den zuletzt am 21. 8. 2017 für anwendbar erklärten "EBA-Leitlinien zur Offenlegung der Liquiditätsdeckungsquote"1 hat die FMA nunmehr am 3. 10. 2017 eine positive Compliance-Erklärung gem Art 16 Abs 3 EBA-VO (VO [EU] 1093/2010) in Bezug auf die in deutscher Sprache am 4. 8. 2017 veröffentlichten Leitlinien der EBA zu den Offenlegungspflichten gemäß Teil 8 CRR2 abgegeben.
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