Zur Änderung der Leitlinien EBA/GL/2021/02 nach Art 17 und Art 18 Abs 4 RL (EU) 2015/849 (4. GW-RL) über Sorgfaltspflichten und die Faktoren, die Kredit- und Finanzinstitute bei der Bewertung des mit einzelnen Geschäftsbeziehungen und gelegentlichen Transaktionen verknüpften Risikos für GWTF berücksichtigen sollten, hatte die EBA bereits am 31. 3. 2023 ergänzende "Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung"1 erlassen. Auch zu diesen hat die FMA nun Anfang Oktober 2023 eine positive ("Fully") Compliance-Erklärung abgegeben.
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