Anfang Mai hat die FMA eine "Intend-to-comply-Erklärung" zu den Leitlinien der EBA "zur Beurteilung des angemessenen Wissens und der angemessenen Erfahrung des Leitungs- oder Verwaltungsorgans von Kreditdienstleistern als Ganzes gemäß der RL (EU) 2021/2167"1 abgegeben. Grund für die Einschränkung der Erklärung ist der Umstand, dass der österr Gesetzgeber die RL (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer nach wie vor nicht umgesetzt hat.
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