Die EBA veröffentlichte am 26. 2. 2015 eine Stellungnahme zur Anwendbarkeit des EU-Rechts auf Schwarmfinanzierungen (Crowdfunding).1 Diese baut auf einer diesbezüglichen Mitteilung der Europäischen Kommission vom 27. 3. 2014 auf, in welcher vier Formen des Crowdfunding identifiziert wurden:2 Differenziert wird zwischen dem spendenbasierten (donation-based) Crowdfunding, dem auf Belohnungen beruhenden (rewards-based oder pre-sales crowdfunding) Crowdfunding, dem mit einer Gewinnbeteiligung verbundenen Crowdfunding (crowdinvesting) oder darlehensähnlichen Konstruktionen (crowdlending).3 Die EBA spezifiziert in ihrer Stellungnahme letztere Form dieses alternativen Finanzierungskanales.
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