Zu 8 Ob 117/18s = Zak 2019/21, 17: Im Fall der Hinterlegung unter Widerrufsvorbehalt tritt die Tilgungswirkung des Erlags erst ein, wenn ein Widerruf nicht mehr möglich ist, zB weil die vom Schuldner bestimmte Widerrufsfrist abgelaufen oder der Ausfolgungsbeschluss rechtskräftig geworden ist. Ein Widerrufsvorbehalt steht daher in einem Spannungsverhältnis mit dem Erfordernis der Tilgungswirkung des Erlags.
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