In aller Kürze

Ehegattin des faktischen Geschäftsführers als nahe Angehörige im Sinn des Insolvenzanfechtungsrechts

Bearbeiter: Wolfgang Kolmasch

Zu den nahen Angehörigen einer juristischen Person im Sinn des Insolvenzanfechtungsrechts zählen gem § 32 Abs 2 Z 1 IO ua die Mitglieder des Leitungs- oder Aufsichtsorgans und deren nahe Angehörige (zB Ehegatten). Nach Ansicht des OGH (17 Ob 2/24d) zählen der faktische Geschäftsführer der Schuldner-GmbH und folglich auch dessen Ehegattin zu den nahen Angehörigen iSd § 32 Abs 2 Z 1 IO.

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Artikel-Nr.
Zak 2024/291

03.06.2024
Heft 9/2024