Art 84 MiCAR regelt die Bewertung der geplanten Übernahme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen (CASP): Nach Art 83 Abs 1 MiCAR hat eine natürliche oder juristische Person oder haben gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen, die entschieden haben, direkt oder indirekt eine qualifizierte Beteiligung 1 an einem CASP zu erwerben ("interessierte Erwerber") oder eine solche qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erhöhen, sodass ihr Anteil an den Stimmrechten oder dem Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder der CASP ihr Tochterunternehmen würde, dies der zuständigen Behörde schriftlich unter Angabe des Umfangs der geplanten Beteiligung mitzuteilen. Der schriftlichen Mitteilung sind die Informationen beizuschließen, die nach den von der Kom gem Art 84 Abs 4 MiCAR verabschiedeten technischen Regulierungsstandards (RTS) erforderlich sind. Die zuständige Behörde bewertet die geplante Übernahme anhand dieser nach dem RTS gem 84 Abs 4 MiCAR vorgelegten Informationen (Art 83 Abs 4 MiCAR).
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