Eine weitere Anmerkung zur Entscheidung 4 Ob 36/10p = Zak 2010/480, 276 (Kletecka)
Der Entscheidung 4 Ob 36/10p lag zusammengefasst nachstehender (hier relevanter) Sachverhalt zugrunde: In einer öffentlichen Krankenanstalt wurde die Behandlungsbedürftigkeit des Sohnes der späteren Klägerin nicht erkannt. Daher wurde ihm die notwendige erste ärztliche Hilfe vorenthalten, was der OGH als haftungsbegründenden Verstoß gegen § 23 Abs 1 KAKuG qualifizierte. Die Behandlungsbedürftigkeit des in der Folge verstorbenen Sohnes resultierte aus einer Rauchgasvergiftung, die darauf zurückzuführen war, dass der Sohn einen Ofen nicht sachgemäß gesetzt hatte; weiters war über den Ofen schon zuvor ein "gesetzliches Heizverbot" verhängt worden, von dem auch die nunmehrige Klägerin möglicherweise Kenntnis hatte.
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