Zugleich eine Entscheidungsbesprechung zu VwGH Ro 2022/02/0013-0015
Wien
Der VwGH1 hatte im gegenständlichen Fall darüber zu entscheiden, ob die von einem Spezialfonds gehaltenen Aktien dem Anteilsinhaber des Spezialfonds und deren übergeordneten Gruppengesellschaften zugerechnet werden können. Dies hat der VwGH im Grundsatz bejaht, auch wenn er das Straferk aus formellen Gründen gegen den unmittelbaren Anteilsinhaber, nicht jedoch gegen die übergeordneten Gruppengesellschaften aufgehoben hat. Dieses Ergebnis soll sich nach Ansicht des VwGH aus dem Wortlaut von § 130 Abs 1 BörseG 2018 sowie einer historischen und richtlinienkonformen Interpretation der Bestimmung ergeben. Tragender Gedanke ist, dass das Fondsvermögen des Spezialfonds im Miteigentum der Anteilsinhaber stehe, weshalb durch den Erwerb oder die Veräußerung von stimmrechtstragenden Aktien durch den Fonds auch der Anteilsinhaber Eigentum an den stimmrechtstragenden Aktien erlange oder abgebe. Ob der Anteilsinhaber die Ausübung der Stimmrechte über den Fonds beeinflussen kann oder nicht, spiele im Unterschied zum Meldetatbestand von § 133 BörseG 2018 keine Rolle. Die Entscheidungsbegründung des VwGH führt dazu, dass von österr Fonds gehaltene Aktien den Inhabern von Anteilscheinen zugerechnet werden, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Spezialfonds oder Publikumsfonds handelt. Das hat der VwGH in seiner E zwar nicht explizit so erörtert, doch ist das wohl eine Folge der dogmatischen Begründung der E. Denn auch Publikumsfonds sind in Ö als Miteigentumsgemeinschaften konstruiert. Im Ergebnis hat sich der VwGH damit der Rechtsauffassung der FMA angeschlossen, die in ihren FAQ2 von einer quotalen Zurechnung der von Fonds gehaltenen Aktien für Spezial- und Publikumsfonds ausgeht.
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