Judikatur im Fokus

Ein kurzer Epilog zur Beteiligungspublizität von Investmentfonds

Christoph Diregger

Zugleich eine Entscheidungsbesprechung zu VwGH Ro 2022/02/0013-0015

Wien

Der VwGH1 hatte im gegenständlichen Fall darüber zu entscheiden, ob die von einem Spezialfonds gehaltenen Aktien dem Anteilsinhaber des Spezialfonds und deren übergeordneten Gruppengesellschaften zugerechnet werden können. Dies hat der VwGH im Grundsatz bejaht, auch wenn er das Straferk aus formellen Gründen gegen den unmittelbaren Anteilsinhaber, nicht jedoch gegen die übergeordneten Gruppengesellschaften aufgehoben hat. Dieses Ergebnis soll sich nach Ansicht des VwGH aus dem Wortlaut von § 130 Abs 1 BörseG 2018 sowie einer historischen und richtlinienkonformen Interpretation der Bestimmung ergeben. Tragender Gedanke ist, dass das Fondsvermögen des Spezialfonds im Miteigentum der Anteilsinhaber stehe, weshalb durch den Erwerb oder die Veräußerung von stimmrechtstragenden Aktien durch den Fonds auch der Anteilsinhaber Eigentum an den stimmrechtstragenden Aktien erlange oder abgebe. Ob der Anteilsinhaber die Ausübung der Stimmrechte über den Fonds beeinflussen kann oder nicht, spiele im Unterschied zum Meldetatbestand von § 133 BörseG 2018 keine Rolle. Die Entscheidungsbegründung des VwGH führt dazu, dass von österr Fonds gehaltene Aktien den Inhabern von Anteilscheinen zugerechnet werden, und zwar ohne Unterschied, ob es sich um Spezialfonds oder Publikumsfonds handelt. Das hat der VwGH in seiner E zwar nicht explizit so erörtert, doch ist das wohl eine Folge der dogmatischen Begründung der E. Denn auch Publikumsfonds sind in Ö als Miteigentumsgemeinschaften konstruiert. Im Ergebnis hat sich der VwGH damit der Rechtsauffassung der FMA angeschlossen, die in ihren FAQ2 von einer quotalen Zurechnung der von Fonds gehaltenen Aktien für Spezial- und Publikumsfonds ausgeht.

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Artikel-Nr.
ZFR 2024/3

24.01.2024
Heft 1/2024
Autor/in
Christoph Diregger

MMag. Dr. Christoph Diregger ist Partner bei DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH und ist auf Gesellschafts-, Umgründungs- und Kapitalmarktrecht spezialisiert. Er unterrichtet ua Privatrecht an der Wirtschaftsuniversität Wien und ist Autor zahlreicher Fachpublikationen.

Wichtige Publikationen:
Kommentierung der §§ 130 ff BörseG 2018 in Gruber (Hrsg.), BörseG 2018/­MAR (2020); Kommentierung der §§ 195–218 AktG in Doralt/­Nowotny/­Kalss (Hrsg.), AktG3 (2021); Kommentierung der §§ 49–60 GmbHG in U. Torggler (Hrsg.), Kommentar zum GmbHG (2014); Kommentierungen im Münchener Kommentar zum AktG.