Die aktuelle Situation des Bankaufsichtsrechts erweist sich selbst für Spezialisten des öffentlichen Wirtschaftsrechts als beträchtliche Herausforderung. Wenn wir von Vertrautem den Ausgang nehmen, so lässt sich festhalten, dass gem § 1 Abs 1 BWG ein Kreditinstitut ist, wer berechtigt ist, bestimmte in dieser Vorschrift taxativ aufgezählte Bankgeschäfte gewerblich durchzuführen. Die Liste reicht vom Einlagen- und Kreditgeschäft über das Depotgeschäft und das Investmentgeschäft bis zum Wechselstubengeschäft. Gem § 4 Abs 1 BWG bedarf der Betrieb dieser Geschäfte der Konzession der FMA.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.