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Einige Anmerkungen zum FMA-Rundschreiben über Compliance, Risikomanagement und interne Revision ("WAG-Organisationsrundschreiben")

Mag. Rainer Wolfbauer

Am 28. 9. 2015 veröffentlichte die FMA ein neues (mit 18. 9. 2015 datiertes) "Rundschreiben betreffend die organisatorischen Anforderungen des WAG 2007 im Hinblick auf Compliance, Risikomanagement und interne Revision" und ersetzte damit die entsprechende Vorversion aus dem Jahr 2009. Wenngleich der Gesetzgeber die maßgeblichen Rechtsgrundlagen der §§ 18 - 20 WAG 2007 seit Veröffentlichung der Erstversion nicht novelliert hat, gaben in erster Linie die "ESMA-Leitlinien zu einigen Aspekten der MiFID Anforderungen an die Compliance-Funktion vom 25. 6. 2012" (ESMA/2012/388),1 die die FMA seit 28. 1. 2013 ihrer Aufsichtstätigkeit zugrunde zu legen hat, sowie einige Marktentwicklungen hinreichenden Anlass für eine Überarbeitung und Erweiterung des Papiers. Das Rundschreiben gewährt durch Wiedergabe der Rechtsansicht der FMA einen Überblick über die behördliche Aufsichtspraxis zu den §§ 18 - 20 WAG und zielt darauf ab, dem Markt eine Orientierungshilfe zu geben, um den Anforderungen der gesetzlichen Regelungen nachzukommen. Zwar hat der VwGH der Rechtsquelleneigenschaft von FMA-Rundschreiben durch die Klarstellung, dass der Verweis auf ein FMA-Rundschreiben die ausreichende Begründung eines regulatorischen Bescheids nicht zu ersetzen vermag,2 implizit eine Absage erteilt. Ähnlich sah dies der VwGH jüngst auch in Bezug auf "FMA-Mindeststandards", die lediglich Anhaltspunkte liefern können, jedoch keine allgemein verbindlichen Normen sind und die Prüfung im Einzelfall nicht zu ersetzen vermögen.3 Dennoch bieten Rundschreiben wie das vorliegende den betroffenen Marktteilnehmern ein erhöhtes Maß an Vorhersehbarkeit behördlichen Agierens und vermeiden demgemäß Konflikte. In einzelnen, unten näher ausgeführten Details verfolgt das Rundschreiben mitunter einen tendenziell marktfreundlichen Ansatz, der für manche Unternehmen sogar zu Erleichterungen gegenüber dem bisherigen Aufsichtsstandard führen könnte. Das gegenständliche Organisationsrundschreiben richtet sich an sämtliche Normadressaten des WAG 2007, somit Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen sowie - in Teilanwendung - Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften und AIFM, soweit diese Wertpapierdienstleistungen erbringen.

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Artikel-Nr.
ZFR 2016/3

19.01.2016
Heft 1/2016
Autor/in
Rainer Wolfbauer

Mag. Rainer Wolfbauer ist als Leiter Recht, AML und Compliance bei der SIGMA Investment AG sowie bei der FAME Investment AG tätig. Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen seit vielen Jahren ua in den Bereichen Bankrecht, Compliance und Revision. Im Laufe seiner beruflichen Tätigkeit übte er bei mehreren Banken und Finanzdienstleistern beratend die Funktion eines Compliance-Verantwortlichen aus. Bis 2001 leitete er die Rechts- und Verfahrensabteilung der Bundeswertpapieraufsicht (BWA, Vorgängerbehörde der FMA). Zahlreiche Publikationen im Kapitalmarktbereich mit Schwerpunkt öffentliches Aufsichtsrecht, seit 2014 ständiger Mitarbeiter, seit 2017 Mitherausgeber der ZFR. Herausgeber eines Kommentars zum PfandBG (gemeinsam mit Florian Heindler).