Besprechung von OGH 6. 11. 2024, 6 Ob 98/24s
Das Verbot der Einlagenrückgewähr richtet sich nach dem Wortlaut der Bestimmungen im AktG und im GmbHG an die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. Dritte sind grundsätzlich nicht Adressaten des Verbots. Zum Schutz vor Umgehung bestehen jedoch Ausnahmen. So wendet der OGH das Verbot der Einlagenrückgewähr auch auf "unechte Dritte" an, die einem Gesellschafter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise gleichzuhalten sind.1 In 6 Ob 98/24s spricht sich der OGH für die solidarische Haftung eines solchen unechten Dritten (des Geschäftsführers und Alleingesellschafters einer Gesellschafterin) und einer Gesellschafterin in einem Fall verbotener Einlagenrückgewähr aus. Die Ausführungen des OGH zur Solidarhaftung betreffen nicht bloß gesellschaftsrechtliche, sondern auch Fragen des Kernzivilrechts und geben Anlass zu einer näheren Betrachtung der Entscheidung durch die "zivilrechtliche Brille".2 Der nachfolgend angestellte Perspektivenwechsel zeigt auf, dass gesellschaftsrechtlich kontroversiell diskutierte Fragen, denen sich der OGH in der Entscheidung stellt, für das erzielte Ergebnis dahingestellt bleiben hätten können.
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